Bevor Sie das Portemonnaie öffnen, sollten Sie die Lebensdauertabelle prüfen. Ein Urteil des Mietgerichts Zürich (ZMP 2021 Nr. 7) stellt klar: Wenn ein Gegenstand seine Lebensdauer erreicht hat, haftet der Mieter für null Franken – selbst wenn die Versicherung zahlt.
Die goldene Regel: Der Zeitwert entscheidet
Im Schweizer Mietrecht (Art. 267 OR) gilt: Ein Mieter muss bei Schäden niemals den Neupreis bezahlen, sondern nur den sogenannten Zeitwert.
Die Lebensdauertabelle: Jedes Bauteil (vom Anstrich bis zum Kühlschrank) hat eine festgeschriebene Lebensdauer (z. B. 15 Jahre für ein Kochfeld).
Die 0 %-Grenze: Ist diese Zeit abgelaufen, gilt der Gegenstand als vollständig abgeschrieben. Der finanzielle Wert für den Vermieter ist rechtlich gesehen gleich Null.
Der „Versicherungs-Trick“ zieht nicht
Oft hoffen Vermieter auf das sogenannte stellvertretende Commodum. Das Prinzip besagt eigentlich: Wenn der Mieter für einen Schaden Geld von seiner Versicherung erhält, soll dieses Geld dem Vermieter zustehen.
Das Gericht sagt jedoch Nein: Der Vermieter darf durch einen Schaden nicht reicher werden als vorher. Wenn die Haftpflichtversicherung des Mieters aus Kulanz mehr bezahlt, als der Gegenstand laut Tabelle noch wert war, darf der Mieter diese Differenz behalten.
Beispiel aus der Praxis: > Ein beschädigtes Kochfeld ist 8,5 Jahre alt (Lebensdauer 15 Jahre). Der Restwert beträgt 168 CHF. Zahlt die Versicherung des Mieters pauschal 380 CHF, stehen dem Vermieter trotzdem nur die 168 CHF zu. Die restlichen 212 CHF bleiben beim Mieter.
Was bedeutet das für Sie?
Checken Sie das Alter: Bevor Sie Schadenersatz leisten, verlangen Sie die Belege über das Alter der beschädigten Sache.
Keine Angst vor Kulanz: Wenn Ihre Versicherung großzügig reguliert, ist das Ihr Vorteil, nicht der des Vermieters.
Vollständig abgeschrieben = Keine Zahlung: Ist das Parkett 20 Jahre alt oder die Tapete überfällig? Dann schulden Sie rechtlich keinen Rappen.
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