Lexikon
Rechtslexikon
Die wichtigsten Begriffe des Schweizer Rechts, kurz erklärt. Jeder Eintrag verweist auf den Gesetzesartikel und, wo vorhanden, auf einen ausführlichen Leitfaden.
- Ausschlagung
- Erklärung, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie muss innert drei Monaten erfolgen. Wer ausschlägt, haftet nicht für die Schulden des Verstorbenen.Art. 567 ZGBZum Leitfaden
- Aussichtslosigkeit
- Ein Begehren ist aussichtslos, wenn die Gewinnchancen deutlich kleiner sind als die Verlustgefahren. Wer aussichtslos prozessiert, erhält keine unentgeltliche Rechtspflege.Art. 117 ZPOZum Leitfaden
- Betreibungsferien
- Zeiten, in denen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen: sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli.Art. 56 SchKGZum Leitfaden
- Betreibungsregister
- Verzeichnis des Betreibungsamts. Personen mit Interesse können einen Auszug verlangen. Nach einem Rechtsvorschlag kann unter Umständen verlangt werden, dass eine Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird.Art. 8a SchKGZum Leitfaden
- Eheschutz
- Gerichtliches Verfahren, das die Folgen einer Trennung regelt, ohne die Ehe aufzulösen: Unterhalt, Wohnung, Hausrat und Kinderbelange.Art. 176 ZGBZum Leitfaden
- Einsprache (Sozialversicherung)
- Rechtsmittel gegen eine Verfügung einer Sozialversicherung. Sie ist innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle zu erheben und kostenlos.Art. 52 ATSG
- Einsprache (Strafbefehl)
- Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl. Sie muss innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft erhoben werden. Ohne Einsprache wird der Strafbefehl zum Urteil.Art. 354 StPOZum Leitfaden
- Erstreckung
- Verlängerung eines gekündigten Mietverhältnisses, wenn die Kündigung eine Härte bedeutet. Bei Wohnungen höchstens vier Jahre.Art. 272b ORZum Leitfaden
- Existenzminimum (betreibungsrechtlich)
- Teil des Einkommens, der für Schuldner und Familie unbedingt notwendig ist und nicht gepfändet werden darf. Es setzt sich aus einem kantonalen Grundbetrag und notwendigen Ausgaben wie Miete und Krankenkasse zusammen.Art. 93 SchKGZum Leitfaden
- Fortsetzungsbegehren
- Antrag des Gläubigers, die Betreibung nach einem nicht bestrittenen Zahlungsbefehl weiterzuführen. Frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls möglich.Art. 88 SchKG
- Fristenstillstand (Gerichtsferien)
- Zeiträume, in denen gesetzliche und gerichtliche Fristen im Zivilprozess nicht laufen: rund um Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar. Gilt nicht im Schlichtungs- und im summarischen Verfahren.Art. 145 ZPOZum Leitfaden
- Fristlose Kündigung
- Sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund, wenn die Fortsetzung nach Treu und Glauben unzumutbar ist.Art. 337 ORZum Leitfaden
- Hinterlegung des Mietzinses
- Mietende können den Mietzins bei einer kantonalen Stelle hinterlegen, wenn der Vermieter einen Mangel trotz schriftlicher Frist nicht behebt. Der Mietzins gilt dann als bezahlt.Art. 259g ORZum Leitfaden
- Klagebewilligung
- Bestätigung der Schlichtungsbehörde, dass keine Einigung zustande kam. Sie berechtigt während drei Monaten zur Klage, in Mietsachen während 30 Tagen.Art. 209 ZPOZum Leitfaden
- Kündigungsfrist (Arbeitsvertrag)
- Nach der Probezeit gelten ohne andere Abrede ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate bis zum neunten und danach drei Monate, jeweils auf Monatsende.Art. 335c ORZum Leitfaden
- Mietkaution
- Sicherheit des Mieters, die auf einem Sparkonto auf seinen Namen hinterlegt werden muss. Bei Wohnungen höchstens drei Monatszinse.Art. 257e ORZum Leitfaden
- Mietzinsreduktion
- Herabsetzung des Mietzinses, solange ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt, ab Kenntnis des Vermieters bis zur Behebung.Art. 259d ORZum Leitfaden
- Missbräuchliche Kündigung
- Kündigung aus verpöntem Grund, etwa wegen persönlicher Eigenschaften oder weil berechtigte Ansprüche geltend gemacht wurden. Sie bleibt gültig, begründet aber eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen.Art. 336 ORZum Leitfaden
- Parteientschädigung
- Ersatz der Anwaltskosten der obsiegenden Partei durch die unterliegende Partei. Wird von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckt und im Schlichtungsverfahren nicht gesprochen.Art. 118 ZPOZum Leitfaden
- Pflichtteil
- Unentziehbarer Mindestanteil am Nachlass für Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner. Er beträgt seit 2023 die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.Art. 471 ZGBZum Leitfaden
- Rechtsöffnung
- Gerichtliches Verfahren, mit dem ein Gläubiger einen Rechtsvorschlag beseitigen lässt, gestützt auf ein Urteil oder eine Schuldanerkennung.Zum Leitfaden
- Rechtsvorschlag
- Bestreitung einer Betreibung durch den Schuldner. Sofort beim Überbringer oder innert 10 Tagen beim Betreibungsamt, ohne Begründung und gebührenfrei.Art. 74 SchKGZum Leitfaden
- Schlichtungsbehörde
- Behörde, die vor den meisten Zivilklagen eine Einigung versucht. Das Verfahren wird mit einem Schlichtungsgesuch eingeleitet.Art. 202 ZPOZum Leitfaden
- Sperrfrist
- Zeitraum, in dem der Arbeitgeber nach der Probezeit nicht kündigen darf, etwa bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst. Eine Kündigung in der Sperrfrist ist nichtig.Art. 336c ORZum Leitfaden
- Strafbefehl
- Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft ohne Gerichtsverhandlung. Möglich sind Busse, Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis sechs Monate.Art. 352 StPOZum Leitfaden
- Testament (eigenhändig)
- Letztwillige Verfügung, die vollständig von Hand geschrieben, mit Datum versehen und unterschrieben sein muss.Art. 505 ZGBZum Leitfaden
- Unentgeltliche Rechtspflege
- Befreiung von Gerichtskosten und Vorschüssen, allenfalls mit staatlich bezahltem Rechtsbeistand, für mittellose Personen mit nicht aussichtslosem Begehren.Art. 117 ZPOZum Leitfaden
- Vereinfachtes Verfahren
- Rascheres, laienfreundliches Gerichtsverfahren für Streitwerte bis 30 000 Franken und für bestimmte Bereiche wie Mieterschutz unabhängig vom Streitwert.Art. 243 ZPO
- Verjährung
- Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden. Lohn-, Miet- und Zinsforderungen verjähren nach fünf Jahren.Art. 128 OR
- Zahlungsbefehl
- Erstes Dokument einer Betreibung. Das Betreibungsamt stellt ihn zu, ohne die Forderung zu prüfen.Art. 74 SchKGZum Leitfaden