Schritt 1: Kündigungsfrist und Kündigungstermin prüfen
Ohne andere Vereinbarung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Art. 335c OR. Die Kündigung wirkt jeweils auf das Ende eines Monats. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Kündigung bei Ihnen eintrifft, nicht das Datum auf dem Brief.
- Im ersten Dienstjahr: ein Monat.
- Im zweiten bis und mit neunten Dienstjahr: zwei Monate.
- Ab dem zehnten Dienstjahr: drei Monate.
- In der Probezeit: sieben Tage, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Schritt 2: Liegt eine Sperrfrist vor?
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber in bestimmten Situationen nicht kündigen (Art. 336c OR). Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig, also wirkungslos. Erfolgte die Kündigung vorher, wird die laufende Kündigungsfrist unterbrochen und läuft erst nach der Sperrfrist weiter.
- Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im ersten Dienstjahr 30 Tage, im zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage, ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
- Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft.
- Militär-, Schutz- oder Zivildienst, bei mehr als elf Tagen auch vier Wochen vorher und nachher.
- Weitere Sperrfristen bestehen beim Betreuungsurlaub und beim Urlaub des anderen Elternteils.
Schritt 3: Ist die Kündigung missbräuchlich?
In der Schweiz gilt Kündigungsfreiheit. Eine Kündigung braucht keinen Grund, darf aber nicht missbräuchlich sein. Art. 336 OR nennt typische Fälle. Eine missbräuchliche Kündigung bleibt gültig, das Arbeitsverhältnis endet also trotzdem. Sie haben aber Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 336a OR).
- Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft wie Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung.
- Kündigung, weil Sie berechtigte Ansprüche geltend gemacht haben, etwa ausstehenden Lohn.
- Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit oder rechtmässiger gewerkschaftlicher Tätigkeit.
- Kündigung, um die Entstehung von Ansprüchen zu verhindern, etwa kurz vor einem Dienstjubiläum.
Schritt 4: Fristen für die Entschädigung einhalten
Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangen will, muss zwei Fristen einhalten (Art. 336b OR). Verpassen Sie eine davon, ist der Anspruch verloren.
- Schriftliche Einsprache beim Arbeitgeber spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist.
- Klage beziehungsweise Schlichtungsgesuch innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Schritt 5: Was Ihnen bis zum Ende zusteht
Während der Kündigungsfrist bleibt das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Sie haben Anspruch auf Lohn, anteiligen 13. Monatslohn und Freizeit für die Stellensuche. Nicht bezogene Ferien sollten Sie wenn möglich während der Kündigungsfrist beziehen. Verlangen Sie ein Arbeitszeugnis.
Melden Sie sich spätestens am ersten Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses beim RAV Ihrer Wohngemeinde, besser schon während der Kündigungsfrist. Sonst riskieren Sie Einstelltage beim Arbeitslosengeld.