Ihr Anspruch
Arbeitnehmende können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten äussert (Art. 330a OR). Auf Wunsch muss sich das Zeugnis auf Art und Dauer beschränken. Diese Arbeitsbestätigung kann sinnvoll sein, wenn ein Vollzeugnis negativ ausfallen würde.
Ein Zwischenzeugnis können Sie verlangen, wenn ein sachlicher Grund besteht, etwa ein Vorgesetztenwechsel, eine Umstrukturierung oder eine Kündigung.
Was ein gutes Zeugnis enthält
- Personalien, Dauer des Arbeitsverhältnisses und Funktion.
- Eine Beschreibung der wichtigsten Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
- Eine Beurteilung der Leistung, etwa Fachwissen, Arbeitsqualität und Arbeitstempo.
- Eine Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden.
- Bei einem Schlusszeugnis den Austrittsgrund nur auf Wunsch der arbeitnehmenden Person, Dank und gute Wünsche.
Wahr und wohlwollend
Ein Zeugnis muss wahr, vollständig und wohlwollend formuliert sein. Einzelne Fehler oder Konflikte dürfen nur erwähnt werden, wenn sie für das Gesamtbild wesentlich sind. Versteckte negative Codes sind unzulässig. Auch auffällige Lücken, etwa das Fehlen einer Verhaltensbeurteilung, können eine negative Botschaft sein.
Berichtigung verlangen
Sind Sie mit dem Zeugnis nicht einverstanden, verlangen Sie schriftlich eine Berichtigung und schlagen konkrete Formulierungen vor. Begründen Sie Ihre Wünsche mit Beispielen, Leistungsbeurteilungen oder Zielerreichungen. Bleibt der Arbeitgeber bei seiner Fassung, können Sie die Berichtigung über das Schlichtungsverfahren einklagen. Bei Streitwerten bis 30 000 Franken fallen keine Gerichtskosten an.