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Werkzeug

Fristenrechner

Wählen Sie die Frist und das Datum, an dem Sie das Schreiben erhalten haben. Der Rechner berücksichtigt Wochenenden, Gerichtsferien und Betreibungsferien nach den gesetzlichen Regeln.

Rechtsgrundlage: Art. 74 SchKG

Geben Sie das Zustelldatum ein, um das Fristende zu berechnen.

Der Rechner ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Kantonale Feiertage und besondere Zustellregeln sind nicht berücksichtigt. Handeln Sie im Zweifel früher und lassen Sie die Frist bestätigen.

So rechnet der Fristenrechner

Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.

Bei Einsprachen und Beschwerden gegen Sozialversicherungen stehen die Fristen vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar still. Diese Tage zählen nicht mit.

Beim Rechtsvorschlag laufen die Tage auch in den Betreibungsferien weiter. Fällt das Fristende aber in die Betreibungsferien, verlängert sich die Frist bis zum dritten Werktag nach deren Ende.

Die Fristen für Mietanfechtungen und den Strafbefehl stehen in den Ferien nicht still.

Häufige Fragen

Zählt der Tag der Zustellung mit?
Nein. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen. Wer einen Zahlungsbefehl am Montag erhält, zählt ab Dienstag.
Wann gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung als zugestellt?
In der Regel am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, wenn Sie mit einer Zustellung rechnen mussten. Geben Sie dann dieses Datum als Zustelldatum ein.
Werden kantonale Feiertage berücksichtigt?
Nein, nur Wochenenden sowie Neujahr, Bundesfeier und Weihnachten. Fällt das Fristende auf einen kantonalen Feiertag, verschiebt es sich zusätzlich auf den nächsten Werktag. Rechnen Sie im Zweifel mit dem früheren Datum.
Reicht es, wenn ich die Eingabe am letzten Tag zur Post bringe?
Ja. Massgebend ist die Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag der Frist. Bewahren Sie die Quittung auf.

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