Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.
Bei Einsprachen und Beschwerden gegen Sozialversicherungen stehen die Fristen vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar still. Diese Tage zählen nicht mit.
Beim Rechtsvorschlag laufen die Tage auch in den Betreibungsferien weiter. Fällt das Fristende aber in die Betreibungsferien, verlängert sich die Frist bis zum dritten Werktag nach deren Ende.
Die Fristen für Mietanfechtungen und den Strafbefehl stehen in den Ferien nicht still.