Was ein Strafbefehl ist
Mit dem Strafbefehl verurteilt die Staatsanwaltschaft eine Person ohne Gerichtsverhandlung, wenn sie den Sachverhalt als geklärt erachtet. Er kann eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten enthalten (Art. 352 StPO). Ein Strafbefehl führt oft zu einem Eintrag im Strafregister.
Einsprache: Frist und Form
Die Einsprache muss innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden, die den Strafbefehl erlassen hat (Art. 354 StPO). Als beschuldigte Person müssen Sie die Einsprache nicht begründen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung. Holen Sie eine eingeschriebene Sendung nicht ab, gilt sie in der Regel nach sieben Tagen als zugestellt, wenn Sie mit einer Zustellung rechnen mussten.
Was nach der Einsprache passiert
Die Staatsanwaltschaft prüft den Fall erneut. Sie kann weitere Beweise erheben, am Strafbefehl festhalten, einen neuen Strafbefehl erlassen, das Verfahren einstellen oder Anklage erheben. Hält sie am Strafbefehl fest, geht der Fall ans Gericht.
Bedenken Sie das Kostenrisiko: Wird Ihre Einsprache abgewiesen, können zusätzliche Verfahrenskosten anfallen. Das Gericht ist nicht an die Strafe im Strafbefehl gebunden. Sie können die Einsprache aber bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückziehen (Art. 356 StPO). Bleiben Sie der Gerichtsverhandlung unentschuldigt fern, gilt die Einsprache als zurückgezogen.
Ihre Rechte als beschuldigte Person
- Sie müssen nicht aussagen und sich nicht selbst belasten.
- Sie haben Anspruch auf Akteneinsicht.
- Sie dürfen jederzeit eine Verteidigung beiziehen. Bei schweren Vorwürfen und fehlenden Mitteln kann eine amtliche Verteidigung bestellt werden.
- Verstehen Sie die Verfahrenssprache nicht, haben Sie Anspruch auf Übersetzung.