Beginn der Frist
Eine Frist, die durch eine Mitteilung ausgelöst wird, beginnt am Tag nach dem Empfang zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Erhalten Sie einen Entscheid am Montag, ist der Dienstag der erste Tag der Frist.
Bei eingeschriebenen Sendungen, die Sie nicht abholen, gilt die Sendung in der Regel am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch als zugestellt, sofern Sie mit einer Zustellung rechnen mussten. Verlassen Sie sich deshalb nie darauf, dass eine nicht abgeholte Sendung keine Frist auslöst.
Ende der Frist
Fristen nach Tagen enden am letzten Tag. Fristen nach Monaten enden am Tag mit derselben Zahl wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist am letzten Tag des Monats (Art. 142 Abs. 2 ZPO).
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Gerichtsort anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Eine Eingabe ist rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben oder beim Gericht abgegeben wird. Bewahren Sie die Postquittung auf.
Gerichtsferien
Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen in drei Zeiträumen still (Art. 145 ZPO). In diesen Zeiträumen zählt die Frist nicht weiter.
- Vom siebten Tag vor bis und mit dem siebten Tag nach Ostern.
- Vom 15. Juli bis und mit dem 15. August.
- Vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Wann die Gerichtsferien nicht gelten
Die Gerichtsferien gelten nicht im Schlichtungsverfahren und nicht im summarischen Verfahren, zum Beispiel bei der Rechtsöffnung oder bei Ausweisungen im Mietrecht. Auch die Fristen des Obligationenrechts, etwa für die Anfechtung einer Mietzinserhöhung, sind keine Prozessfristen und laufen ohne Stillstand.
Im Betreibungsrecht gibt es eigene Betreibungsferien: sieben Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli (Art. 56 SchKG). Sie verhindern Betreibungshandlungen, verlängern aber nicht jede Frist.
Die wichtigsten Fristen im Überblick
- Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl: 10 Tage ab Zustellung (Art. 74 SchKG).
- Einsprache gegen einen Strafbefehl: 10 Tage (Art. 354 StPO).
- Anfechtung einer Wohnungskündigung: 30 Tage ab Empfang (Art. 273 OR).
- Anfechtung einer Mietzinserhöhung: 30 Tage ab Mitteilung (Art. 270b OR).
- Einsprache gegen eine Verfügung der Sozialversicherung: 30 Tage (Art. 52 ATSG).
- Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Sozialversicherung: 30 Tage (Art. 60 ATSG).
- Klage wegen missbräuchlicher Kündigung im Arbeitsrecht: 180 Tage nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 336b OR).
- Ausschlagung einer Erbschaft: 3 Monate (Art. 567 ZGB).
- Klage nach erfolgloser Schlichtung: 3 Monate, im Mietrecht 30 Tage (Art. 209 ZPO).