Was ein Zahlungsbefehl ist
Der Zahlungsbefehl ist das erste Dokument der Betreibung. Das Betreibungsamt stellt ihn im Auftrag eines Gläubigers zu, ohne die Forderung zu prüfen. Er fordert Sie auf, den Betrag zu bezahlen oder Rechtsvorschlag zu erheben.
Rechtsvorschlag: so einfach geht es
Den Rechtsvorschlag erheben Sie sofort beim Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach Zustellung beim Betreibungsamt, mündlich oder schriftlich (Art. 74 SchKG). Eine Begründung ist nicht nötig. Der Rechtsvorschlag ist gebührenfrei und auf Verlangen bestätigt das Amt ihn kostenlos.
Bestreiten Sie nur einen Teil der Forderung, geben Sie den bestrittenen Betrag genau an. Sonst gilt die ganze Forderung als bestritten.
Was nach dem Rechtsvorschlag passiert
Der Rechtsvorschlag stoppt die Betreibung. Will der Gläubiger weiterfahren, muss er den Rechtsvorschlag beseitigen lassen. Hat er ein Urteil oder eine unterschriebene Schuldanerkennung, kann er beim Gericht Rechtsöffnung verlangen. Sonst muss er eine ordentliche Klage einreichen.
Erheben Sie keinen Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach Zustellung das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 SchKG). Dann droht die Pfändung oder bei im Handelsregister eingetragenen Personen der Konkurs.
Lohnpfändung und Existenzminimum
Bei einer Pfändung darf das Betreibungsamt nur den Teil Ihres Einkommens pfänden, der über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt (Art. 93 SchKG). Dieses besteht aus einem kantonal festgelegten Grundbetrag plus Miete, Krankenkasse, Berufsauslagen und weiteren notwendigen Ausgaben. Die Lohnpfändung dauert höchstens ein Jahr ab Vollzug. Zeigen Sie dem Betreibungsamt alle Ausgaben mit Belegen, sonst werden sie nicht berücksichtigt.
Eintrag im Betreibungsregister
Auch eine ungerechtfertigte Betreibung erscheint im Betreibungsregisterauszug. Haben Sie Rechtsvorschlag erhoben, können Sie frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt beantragen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird. Das Amt setzt dem Gläubiger dann eine Frist von 20 Tagen. Weist er nicht nach, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, wird der Eintrag ausgeblendet (Art. 8a SchKG).
Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.