Schritt 1: Schriftlich mahnen
Fordern Sie den ausstehenden Lohn schriftlich ein und setzen Sie eine kurze Frist, etwa zehn Tage. Nennen Sie den Betrag und die Monate, auf die er sich bezieht. Senden Sie die Mahnung per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung, damit Sie den Zugang beweisen können.
Arbeiten Sie weiter, solange das Arbeitsverhältnis besteht, und bieten Sie Ihre Arbeit ausdrücklich an. Wer ohne Weiteres die Arbeit niederlegt, riskiert eine fristlose Entlassung.
Schritt 2: Schlichtungsgesuch oder Betreibung
Zahlt der Arbeitgeber nicht, haben Sie zwei Wege. Mit einem Schlichtungsgesuch klären Sie den Anspruch, bei Streitwerten bis 30 000 Franken ohne Gerichtskosten. Mit einer Betreibung erhöhen Sie den Druck. Bestreitet der Arbeitgeber die Forderung mit Rechtsvorschlag, brauchen Sie aber trotzdem einen Entscheid.
Ist die Forderung unbestritten, etwa weil eine Lohnabrechnung vorliegt, kann eine Betreibung rasch zum Ziel führen.
Schritt 3: Fristlos kündigen bei wiederholtem Lohnausfall
Bezahlt der Arbeitgeber den Lohn trotz Mahnung wiederholt nicht, kann dies ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch Sie sein. Gehen Sie diesen Schritt nur nach Beratung, denn eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung kann teuer werden.
Verjährung
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Die Verjährung kann durch Betreibung, Schlichtungsgesuch oder Klage unterbrochen werden. Ein einfacher Brief unterbricht sie nicht.
Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist
Gerät der Arbeitgeber in Konkurs, deckt die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung ausstehende Löhne der letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung bis zu einem Höchstbetrag. Der Antrag muss innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Konkurses bei der Arbeitslosenkasse gestellt werden. Melden Sie Ihre Lohnforderung zudem im Konkursverfahren an.