Wofür die Schlichtungsbehörde zuständig ist
Das Schlichtungsverfahren ist bei den meisten Zivilklagen Pflicht. Typische Fälle sind Streit um Lohn oder Kündigung, Mietzins, Mängel an der Wohnung, offene Rechnungen oder Nachbarschaftskonflikte. Je nach Kanton heisst die Behörde Friedensrichteramt, Schlichtungsbehörde für Mietsachen oder paritätische Schlichtungsbehörde.
Welche Schlichtungsbehörde für Sie zuständig ist, hängt vom Rechtsgebiet und vom Ort ab. Bei Mietstreitigkeiten ist es die Behörde am Ort der Wohnung, bei Arbeitsstreitigkeiten jene am Wohnsitz der beklagten Partei oder am Arbeitsort.
Das Schlichtungsgesuch
Das Verfahren beginnt mit Ihrem Schlichtungsgesuch (Art. 202 ZPO). Sie können es schriftlich einreichen oder mündlich bei der Behörde zu Protokoll geben. Viele Behörden bieten Formulare an.
- Name und Adresse der Gegenpartei.
- Ihr Rechtsbegehren, also was Sie konkret verlangen, zum Beispiel einen bestimmten Geldbetrag.
- Den Streitgegenstand, also eine kurze Beschreibung, worum es geht.
- Kopien der wichtigsten Unterlagen wie Vertrag, Kündigung oder Rechnungen.
Die Schlichtungsverhandlung
Die Behörde stellt das Gesuch der Gegenpartei zu und lädt beide Seiten zur Verhandlung ein. Die Verhandlung ist nicht öffentlich und vertraulich. Was dort gesagt wird, darf später vor Gericht nicht verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich persönlich erscheinen.
Einigen sich die Parteien, wird der Vergleich protokolliert und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Bei kleineren Streitwerten kann die Behörde einen Entscheidvorschlag machen oder sogar selbst entscheiden.
Klagebewilligung und Klagefrist
Kommt keine Einigung zustande, erhält die klagende Partei eine Klagebewilligung (Art. 209 ZPO). Damit kann sie den Fall ans Gericht bringen. Dafür gilt eine strenge Frist.
- Im Normalfall drei Monate ab Eröffnung der Klagebewilligung.
- Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen nur 30 Tage.
- Bei der Anfechtung einer Mietzinserhöhung erhält die Klagebewilligung der Vermieter. Will er die Erhöhung durchsetzen, muss er klagen.
Kosten des Schlichtungsverfahrens
Im Schlichtungsverfahren gibt es keine Parteientschädigung. Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten. In bestimmten Bereichen werden zudem keine Gerichtskosten erhoben, darunter Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen, aus dem Arbeitsverhältnis bis 30 000 Franken, nach dem Gleichstellungsgesetz und nach dem Datenschutzgesetz (Art. 113 ZPO).
Wichtig: Die Gerichtsferien gelten im Schlichtungsverfahren nicht. Fristen laufen also auch im Sommer und über Weihnachten weiter (Art. 145 Abs. 2 ZPO).