Ist die Erhöhung formell gültig?
Der Vermieter muss die Erhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen (Art. 269d OR). Die Erhöhung wirkt frühestens auf den nächsten Kündigungstermin.
Die Erhöhung ist nichtig, also ungültig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen fehlt. Eine nichtige Erhöhung müssen Sie nicht anfechten, Sie sollten den Vermieter aber schriftlich darauf hinweisen.
- Das amtliche Formular wurde nicht verwendet.
- Die Erhöhung ist nicht begründet.
- Mit der Erhöhung wird eine Kündigung angedroht oder ausgesprochen.
Ist die Erhöhung inhaltlich missbräuchlich?
Auch eine formell korrekte Erhöhung kann missbräuchlich sein. Typische Begründungen sind ein gestiegener Referenzzinssatz, die Teuerung, gestiegene Unterhaltskosten oder wertvermehrende Investitionen. Prüfen Sie, ob der Vermieter frühere Senkungen des Referenzzinssatzes weitergegeben hat. Wurde eine Senkung nie berücksichtigt, kann sie mit der Erhöhung verrechnet werden.
Anfechtung innert 30 Tagen
Sie können die Erhöhung innert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Wohnung anfechten (Art. 270b OR). Dasselbe gilt, wenn der Vermieter sonst den Vertrag einseitig zu Ihren Lasten ändert, etwa neue Nebenkosten einführt.
Das Verfahren ist für Mietende kostenlos. Einigt man sich nicht, erhält der Vermieter die Klagebewilligung. Er muss dann klagen, wenn er die Erhöhung durchsetzen will. Die Frist von 30 Tagen ist keine Prozessfrist und steht während der Gerichtsferien nicht still.
Während des Verfahrens
Bezahlen Sie während des Verfahrens weiterhin den bisherigen Mietzins. Eine Kündigung als Reaktion auf die Anfechtung ist während des Verfahrens und drei Jahre danach in der Regel anfechtbar.