Schritt 1: Mangel sofort melden
Melden Sie einen Mangel sofort schriftlich, mit Datum, genauer Beschreibung und Fotos. Kleine Mängel, die mit üblicher Reinigung oder kleinen Reparaturen behoben werden können, müssen Sie selbst beheben. Grössere Mängel muss der Vermieter auf seine Kosten beseitigen.
Schritt 2: Mietzinsreduktion verlangen
Beeinträchtigt ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung, können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Mietzinses verlangen, ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung (Art. 259d OR). Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung. Gerichte haben je nach Fall Reduktionen von wenigen bis zu über fünfzig Prozent zugesprochen.
Kürzen Sie den Mietzins nicht eigenmächtig. Das kann zu einer Kündigung wegen Zahlungsrückstand führen. Verlangen Sie die Reduktion schriftlich und gehen Sie bei Uneinigkeit zur Schlichtungsbehörde.
Schritt 3: Mietzins hinterlegen
Reagiert der Vermieter nicht, können Sie ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Behebung setzen und androhen, künftige Mietzinse bei der vom Kanton bezeichneten Stelle zu hinterlegen (Art. 259g OR). Nach Ablauf der Frist kündigen Sie die Hinterlegung schriftlich an und zahlen den Mietzins dort ein. Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.
Innert 30 Tagen nach Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie Ihre Ansprüche bei der Schlichtungsbehörde geltend machen. Sonst fallen die hinterlegten Beträge an den Vermieter (Art. 259h OR).