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Leitfaden

Wohnungskündigung erhalten: Anfechtung, Erstreckung und Fristen

Rechtsstand geprüft: 7. November 2026Gesetzesartikel mit Fedlex abgeglichen

Eine Wohnungskündigung stellt das Leben auf den Kopf. Mietende haben aber starke Rechte: Sie können missbräuchliche Kündigungen anfechten und mehr Zeit für die Wohnungssuche verlangen. Die wichtigste Regel: innert 30 Tagen handeln.

Form und Frist der Kündigung

Der Vermieter muss eine Wohnung mit dem kantonal genehmigten Formular kündigen. Bei Familienwohnungen muss die Kündigung beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern separat zugestellt werden. Fehlt das, ist die Kündigung nichtig.

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (Art. 266c OR). Der Mietvertrag kann längere Fristen vorsehen. Eine verspätete Kündigung gilt für den nächsten möglichen Termin.

Anfechtung einer missbräuchlichen Kündigung

Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst, etwa als Rache für berechtigte Forderungen, während eines Schlichtungsverfahrens oder um eine Mietzinserhöhung durchzusetzen. Die Anfechtung muss innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde eingereicht werden (Art. 273 OR).

Erstreckung: mehr Zeit für die Wohnungssuche

Auch wenn eine Kündigung gültig ist, können Sie eine Erstreckung verlangen, wenn die Kündigung für Sie oder Ihre Familie eine Härte bedeutet. Das Gericht wägt Ihre Interessen gegen jene des Vermieters ab. Bei Wohnungen kann die Erstreckung insgesamt bis zu vier Jahre betragen, in einer oder zwei Etappen (Art. 272b OR).

Das Erstreckungsbegehren muss bei unbefristeten Mietverhältnissen ebenfalls innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung eingereicht werden. Weist die Behörde eine Anfechtung ab, prüft sie die Erstreckung von Amtes wegen.

Kündigung wegen Zahlungsrückstand

Ist der Mietzins im Rückstand, kann der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen ansetzen und die Kündigung androhen. Wird nicht bezahlt, kann er mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art. 257d OR). Bezahlen Sie innerhalb der Zahlungsfrist, kann nicht gekündigt werden. In diesem Fall ist keine Erstreckung möglich.

Kaution zurückerhalten

Die Kaution muss auf einem Sperrkonto auf Ihren Namen liegen und darf höchstens drei Monatsmieten betragen. Macht der Vermieter innert eines Jahres nach Ende des Mietverhältnisses keine Ansprüche rechtlich geltend, können Sie die Kaution direkt von der Bank zurückverlangen (Art. 257e OR).

Häufige Fragen

Bis wann muss ich die Anfechtung einreichen?
Innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung. Holen Sie eine eingeschriebene Kündigung nicht ab, gilt sie in der Regel am siebten Tag nach dem Zustellversuch als empfangen.
Was kostet das Verfahren?
Das Schlichtungsverfahren in Mietsachen ist kostenlos. Erst wenn der Fall vor Gericht geht, können Kosten entstehen.
Kann ich vorzeitig ausziehen, wenn ich eine neue Wohnung finde?
Ja, mit einem zumutbaren Nachmieter, der bereit ist, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Während einer Erstreckung gelten oft kürzere Kündigungsfristen für Mietende.

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Dieser Leitfaden ersetzt keine Beratung. Lassen Sie Ihre Situation in einer kostenlosen Erstberatung von einer Anwältin oder einem Anwalt einschätzen.

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