Was die unentgeltliche Rechtspflege ist
Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein verfassungsmässiger Anspruch. Er soll sicherstellen, dass niemand wegen fehlender Mittel von einem Gerichtsverfahren ausgeschlossen ist. Im Zivilprozess ist sie in den Artikeln 117 bis 123 der Zivilprozessordnung geregelt. Für Straf- und Verwaltungsverfahren gelten eigene, ähnliche Regeln, etwa die amtliche Verteidigung im Strafprozess.
Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht dasselbe wie eine kostenlose Erstberatung. Die Erstberatung auf dieser Plattform hilft Ihnen, Ihre Lage einzuschätzen. Die unentgeltliche Rechtspflege beantragen Sie beim Gericht, wenn ein Verfahren ansteht oder bereits läuft.
Die zwei Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO
Das Gesetz verlangt zwei Dinge, die beide erfüllt sein müssen.
- Mittellosigkeit: Sie verfügen nicht über die nötigen Mittel, um die Prozesskosten zu tragen, ohne Ihr Existenzminimum und das Ihrer Familie anzugreifen. Massgebend sind Einkommen, Vermögen und notwendige Ausgaben.
- Keine Aussichtslosigkeit: Ihr Begehren darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Aussichtslos ist ein Prozess, wenn eine vernünftige Person mit genügend Mitteln ihn wegen der geringen Gewinnchancen nicht führen würde.
Was die unentgeltliche Rechtspflege umfasst
Nach Art. 118 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege drei Elemente umfassen. Sie kann ganz oder nur teilweise gewährt werden.
- Befreiung von Vorschüssen und Sicherheitsleistungen.
- Befreiung von den Gerichtskosten.
- Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung Ihrer Rechte nötig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Der Rechtsbeistand kann schon zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
Wichtig: Die Parteientschädigung ist nicht gedeckt
Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie der Gegenpartei unter Umständen deren Anwaltskosten ersetzen. Diese sogenannte Parteientschädigung übernimmt die unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich nicht (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Lassen Sie dieses Risiko vor einer Klage einschätzen.
In einigen Bereichen ist das Risiko kleiner. Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 ZPO). Bei Streitigkeiten aus Wohnungsmiete und bei Arbeitsstreitigkeiten bis 30 000 Franken fallen im Schlichtungsverfahren auch keine Gerichtskosten an.
So stellen Sie das Gesuch
Das Gesuch richten Sie an das Gericht, vor dem das Verfahren läuft oder laufen wird. Sie können es vor oder nach Einreichung der Klage stellen (Art. 119 ZPO). Viele Kantone stellen ein Formular zur Verfügung, das Sie auf der Website der kantonalen Gerichte finden.
Im Gesuch müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und sich zur Sache sowie zu Ihren Beweismitteln äussern. Sie dürfen eine bestimmte Anwältin oder einen bestimmten Anwalt als Rechtsbeistand vorschlagen.
- Lohnabrechnungen der letzten Monate oder Belege über Renten, Taggelder, Sozialhilfe.
- Letzte Steuererklärung oder Steuerveranlagung.
- Kontoauszüge aller Konten und Belege über weiteres Vermögen.
- Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Belege über Unterhaltszahlungen und Schulden.
- Eine kurze Darstellung des Streits mit den wichtigsten Unterlagen.
Wie das Gericht entscheidet
Das Gericht entscheidet im summarischen, also raschen Verfahren. Für das Gesuch selbst werden keine Gerichtskosten erhoben, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit. Rückwirkend wird die unentgeltliche Rechtspflege nur ausnahmsweise bewilligt. Stellen Sie das Gesuch deshalb so früh wie möglich.
Ziehen Sie einen Entscheid an die nächste Instanz weiter, müssen Sie die unentgeltliche Rechtspflege dort neu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
Nachzahlungspflicht
Die unentgeltliche Rechtspflege ist kein Geschenk, sondern eine Vorleistung des Staates. Sobald Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind, müssen Sie die Kosten zurückzahlen. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Gewinnen Sie den Prozess und erhalten Geld zugesprochen, kann der Kanton die Kosten daraus zurückfordern.