Erben übernehmen auch Schulden
Mit dem Tod gehen Vermögen und Schulden auf die Erben über. Wer die Erbschaft annimmt, haftet persönlich für die Schulden des Verstorbenen, auch mit dem eigenen Vermögen. Ist die Erbschaft überschuldet, sollten Sie die Ausschlagung prüfen.
Ausschlagung innert drei Monaten
Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 ZGB). Für gesetzliche Erben beginnt sie, wenn sie vom Tod erfahren. Die Ausschlagung erklären Sie bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, je nach Kanton beim Bezirksgericht, Erbschaftsamt oder Notariat.
War der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes offenkundig zahlungsunfähig, wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 ZGB). Verlassen Sie sich nicht allein darauf. Vorsicht: Wer sich in die Erbschaft einmischt, etwa Gegenstände verkauft oder Konten leert, kann das Recht zur Ausschlagung verlieren.
Ist unklar, ob die Erbschaft überschuldet ist, können Sie ein öffentliches Inventar verlangen. Dann haften Sie nur für Schulden, die im Inventar aufgeführt sind.
Gesetzliche Erbteile
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erhält neben Nachkommen die Hälfte, neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel und sonst die ganze Erbschaft (Art. 462 ZGB). Den Rest teilen die Nachkommen beziehungsweise die übrigen Verwandten.
Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben. Sie erben nur, wenn sie in einem Testament oder Erbvertrag bedacht werden.
Der Pflichtteil seit 2023
Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner haben einen Pflichtteil, der ihnen nicht entzogen werden kann. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 beträgt er für alle die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Über den Rest kann der Erblasser frei verfügen (Art. 470 ZGB).
Das eigenhändige Testament
Ein eigenhändiges Testament ist nur gültig, wenn es von Anfang bis Ende von Hand geschrieben ist, Jahr, Monat und Tag der Errichtung enthält und unterschrieben ist (Art. 505 ZGB). Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist ungültig. Die Kantone sorgen dafür, dass Testamente bei einer Amtsstelle hinterlegt werden können.