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Leitfaden

Erbschaft ausschlagen, Pflichtteil und Testament: das Wichtigste

Rechtsstand geprüft: 7. November 2026Gesetzesartikel mit Fedlex abgeglichen

Ein Todesfall bringt neben der Trauer viele Fragen. Erben übernehmen nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Wer die Fristen und Grundregeln kennt, schützt sich vor bösen Überraschungen.

Erben übernehmen auch Schulden

Mit dem Tod gehen Vermögen und Schulden auf die Erben über. Wer die Erbschaft annimmt, haftet persönlich für die Schulden des Verstorbenen, auch mit dem eigenen Vermögen. Ist die Erbschaft überschuldet, sollten Sie die Ausschlagung prüfen.

Ausschlagung innert drei Monaten

Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 ZGB). Für gesetzliche Erben beginnt sie, wenn sie vom Tod erfahren. Die Ausschlagung erklären Sie bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, je nach Kanton beim Bezirksgericht, Erbschaftsamt oder Notariat.

War der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes offenkundig zahlungsunfähig, wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 ZGB). Verlassen Sie sich nicht allein darauf. Vorsicht: Wer sich in die Erbschaft einmischt, etwa Gegenstände verkauft oder Konten leert, kann das Recht zur Ausschlagung verlieren.

Ist unklar, ob die Erbschaft überschuldet ist, können Sie ein öffentliches Inventar verlangen. Dann haften Sie nur für Schulden, die im Inventar aufgeführt sind.

Gesetzliche Erbteile

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erhält neben Nachkommen die Hälfte, neben Erben des elterlichen Stammes drei Viertel und sonst die ganze Erbschaft (Art. 462 ZGB). Den Rest teilen die Nachkommen beziehungsweise die übrigen Verwandten.

Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben. Sie erben nur, wenn sie in einem Testament oder Erbvertrag bedacht werden.

Der Pflichtteil seit 2023

Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner haben einen Pflichtteil, der ihnen nicht entzogen werden kann. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 beträgt er für alle die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Die Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Über den Rest kann der Erblasser frei verfügen (Art. 470 ZGB).

Das eigenhändige Testament

Ein eigenhändiges Testament ist nur gültig, wenn es von Anfang bis Ende von Hand geschrieben ist, Jahr, Monat und Tag der Errichtung enthält und unterschrieben ist (Art. 505 ZGB). Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist ungültig. Die Kantone sorgen dafür, dass Testamente bei einer Amtsstelle hinterlegt werden können.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
Drei Monate ab Kenntnis des Todes. Für eingesetzte Erben beginnt die Frist mit der amtlichen Mitteilung des Testaments.
Erbt mein Konkubinatspartner automatisch?
Nein. Er erbt nur, wenn Sie ihn in einem Testament oder Erbvertrag begünstigen. Seit 2023 steht dafür mehr frei verfügbarer Teil zur Verfügung.
Brauche ich für ein Testament einen Notar?
Nein. Ein vollständig handschriftliches, datiertes und unterschriebenes Testament ist gültig. Bei komplexen Verhältnissen empfiehlt sich trotzdem eine Beratung oder ein öffentliches Testament.

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Dieser Leitfaden ersetzt keine Beratung. Lassen Sie Ihre Situation in einer kostenlosen Erstberatung von einer Anwältin oder einem Anwalt einschätzen.

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