Was Nachbarn dulden müssen
Jeder Eigentümer muss sich übermässiger Einwirkungen auf das Nachbargrundstück enthalten (Art. 684 ZGB). Verboten sind schädliche oder nach Lage und Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Strahlung oder den Entzug von Sonne und Tageslicht.
Was übermässig ist, hängt vom Ort ab. In einer Wohnzone gelten andere Massstäbe als in einer Gewerbezone. Massgebend ist das Empfinden eines durchschnittlichen Menschen, nicht besondere Empfindlichkeit.
Ihre Ansprüche
Wer durch eine Überschreitung des Eigentumsrechts geschädigt oder bedroht wird, kann auf Beseitigung, Schutz vor drohendem Schaden und Schadenersatz klagen (Art. 679 ZGB). Mieterinnen und Mieter wenden sich zuerst an ihren Vermieter, denn erheblicher Lärm aus der Nachbarschaft kann ein Mangel der Mietsache sein.
Für Pflanzabstände von Bäumen und Hecken gelten kantonale Vorschriften. Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde nach den Regeln in Ihrem Kanton.
So gehen Sie vor
- Suchen Sie zuerst das ruhige Gespräch und schlagen Sie konkrete Lösungen vor.
- Führen Sie ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit und Art der Störung, ergänzt mit Fotos oder Aufnahmen.
- Halten Sie Ihr Anliegen in einem freundlichen, sachlichen Brief fest.
- Nutzen Sie Mediationsangebote der Gemeinde oder ein Friedensrichteramt.
- Bleibt alles erfolglos, reichen Sie ein Schlichtungsgesuch ein.