Dauer der Probezeit
Ohne andere Vereinbarung gilt der erste Monat eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Probezeit (Art. 335b OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann sie verkürzt, wegbedungen oder auf höchstens drei Monate verlängert werden. Eine längere Probezeit ist unzulässig.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann jede Seite das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen. Die Kündigung muss nicht auf ein Monatsende erfolgen. Massgebend ist, dass die Kündigung noch während der Probezeit bei der anderen Partei eintrifft.
Die Sperrfristen bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft gelten in der Probezeit nicht. Sie greifen erst nach deren Ablauf. Eine Kündigung kann aber auch in der Probezeit missbräuchlich sein, etwa wenn sie wegen einer persönlichen Eigenschaft ausgesprochen wird.
Verlängerung bei Krankheit oder Unfall
Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht wie Militärdienst tatsächlich verkürzt, verlängert sie sich um die verpassten Tage (Art. 335b Abs. 3 OR). Wer in der Probezeit eine Woche krank war, hat also eine um eine Woche längere Probezeit.
Lohn bei Krankheit in der Probezeit
Der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Art. 324a OR). Bei einem unbefristeten Vertrag ist diese Voraussetzung in der Regel von Beginn an erfüllt. Viele Arbeitgeber haben zudem eine Krankentaggeldversicherung, deren Bedingungen Sie prüfen sollten.