Der gesetzliche Anspruch
Ist eine arbeitnehmende Person ohne eigenes Verschulden wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft an der Arbeit verhindert, muss der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiter bezahlen (Art. 324a OR). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.
Im ersten Dienstjahr schuldet der Arbeitgeber den Lohn für drei Wochen, danach für eine angemessen längere Zeit. Wie lange das konkret ist, legen die Gerichte mit sogenannten Skalen fest. In der Deutschschweiz verbreitet sind die Berner, Basler und Zürcher Skala, die je nach Region gelten.
Krankentaggeldversicherung
Viele Arbeitgeber versichern das Risiko mit einer Krankentaggeldversicherung. Sie zahlt meist 80 Prozent des Lohnes während bis zu 720 oder 730 Tagen. Eine solche Lösung ersetzt die gesetzliche Lohnfortzahlung, wenn sie für die arbeitnehmende Person mindestens gleichwertig ist und schriftlich vereinbart wurde (Art. 324a Abs. 4 OR).
Prüfen Sie den Arbeitsvertrag und das Personalreglement. Fragen Sie nach den Versicherungsbedingungen, besonders wenn das Arbeitsverhältnis endet, damit Sie den Übertritt in eine Einzelversicherung nicht verpassen.
Arztzeugnis und Mitwirkung
Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit sofort. Ab welchem Tag ein Arztzeugnis nötig ist, regeln Vertrag oder Reglement, oft ab dem dritten Tag. Der Arbeitgeber darf bei begründeten Zweifeln eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt verlangen.
Schutz vor Kündigung
Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber während einer unverschuldeten Krankheit nicht kündigen: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, vom zweiten bis fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen (Art. 336c OR). Danach ist eine Kündigung wieder möglich, auch wenn Sie noch krank sind.