Verfügung und Vorbescheid
Über wichtige Leistungen entscheidet die Versicherung mit einer schriftlichen Verfügung (Art. 49 ATSG). Sie muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und begründet sein, wenn sie Ihrem Begehren nicht voll entspricht. Bei der Invalidenversicherung erhalten Sie vorher meist einen Vorbescheid, gegen den Sie Einwände erheben können.
Einsprache innert 30 Tagen
Gegen eine Verfügung können Sie innert 30 Tagen bei der Stelle Einsprache erheben, welche die Verfügung erlassen hat (Art. 52 ATSG). Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Begründen Sie, warum der Entscheid falsch ist, und legen Sie Arztberichte und andere Beweise bei.
Bei der Invalidenversicherung gibt es anstelle der Einsprache das Vorbescheidverfahren. Die Verfügung der IV-Stelle wird direkt mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten.
Fristenstillstand
Im Sozialversicherungsrecht stehen die Fristen vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar still (Art. 38 ATSG). Diese Tage zählen nicht mit. Nutzen Sie den Fristenrechner auf dieser Seite, um das Fristende zu bestimmen.
Beschwerde ans Versicherungsgericht
Gegen den Einspracheentscheid können Sie innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erheben (Art. 60 ATSG). Die Beschwerde braucht eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 61 ATSG). Das Verfahren ist einfach und rasch. Bei Streit um IV-Leistungen kann es kostenpflichtig sein.
Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, bewilligt das Gericht einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gewinnen Sie, haben Sie Anspruch auf Ersatz Ihrer Parteikosten.