Was ein Vorsorgeauftrag regelt
Mit dem Vorsorgeauftrag beauftragen Sie eine Person oder Organisation, im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit für Sie zu sorgen (Art. 360 ZGB). Das kann die Personensorge betreffen, etwa Wohnen und Pflege, die Vermögenssorge, also Finanzen und Zahlungen, und die Vertretung im Rechtsverkehr. Sie können Weisungen erteilen und Ersatzpersonen bestimmen.
Die Form ist streng
Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig, wenn er vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben ist, oder wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 361 ZGB). Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Dokument genügt nicht.
Lassen Sie die Errichtung und den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in die zentrale Datenbank eintragen. So findet die Behörde Ihren Vorsorgeauftrag im Ernstfall.
Die Patientenverfügung
In der Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht (Art. 370 ZGB). Sie können eine Vertrauensperson bezeichnen, die mit den Ärzten entscheidet. Die Patientenverfügung muss schriftlich, datiert und unterschrieben sein. Vorlagen bieten etwa Pro Senectute, die FMH und Patientenorganisationen an.
Was ohne Vorsorge passiert
Fehlt ein Vorsorgeauftrag, haben Ehegatten und eingetragene Partner ein gesetzliches Vertretungsrecht für alltägliche Angelegenheiten. Für weitergehende Entscheide, etwa den Verkauf einer Liegenschaft, muss die KESB eine Beistandschaft anordnen. Konkubinatspartner haben kein gesetzliches Vertretungsrecht.