Normale Abnützung ist nicht Ihr Problem
Mietende müssen die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 OR). Normale Abnützung wie leicht vergilbte Wände nach mehreren Jahren, Gebrauchsspuren am Parkett oder kleine Dübellöcher gehen zulasten des Vermieters. Sie bezahlt der Mietzins bereits ab.
Für übermässige Abnützung oder Schäden haften Sie. Dabei wird die Lebensdauer berücksichtigt: Ein zehnjähriger Teppich hat kaum noch Restwert. Vereinbarungen, nach denen Sie beim Auszug pauschal mehr als den tatsächlichen Schaden zahlen müssen, sind nichtig.
Die Abgabe und das Protokoll
Bei der Rückgabe muss der Vermieter die Wohnung prüfen und Mängel, für die Sie einstehen müssen, sofort melden (Art. 267a OR). Tut er das nicht, verliert er seine Ansprüche, ausser bei Mängeln, die bei üblicher Prüfung nicht erkennbar waren.
Unterschreiben Sie das Abgabeprotokoll nur, wenn es den Zustand richtig wiedergibt. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie den Zustand, nicht automatisch eine Kostenübernahme. Vermerken Sie Vorbehalte schriftlich auf dem Protokoll und fotografieren Sie die Wohnung.
Rückzahlung der Kaution
Die Kaution liegt auf einem Sparkonto oder Depot auf Ihren Namen und darf höchstens drei Monatsmieten betragen (Art. 257e OR). Die Bank zahlt sie nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein Urteil aus.
Macht der Vermieter innert eines Jahres nach Mietende keine Ansprüche rechtlich geltend, können Sie die Kaution direkt von der Bank zurückverlangen. Eine blosse Mitteilung des Vermieters genügt nicht, er muss eine Betreibung einleiten oder klagen.